Redaktionsstatut
Die Programm-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter von Radio Bremen recherchieren ihre Beiträge gemäß professioneller Standards. Wenn sie Meinungsbeiträge veröffentlichen, sind diese argumentativ fundiert. Hausintern findet keine Beeinflussung statt. Das Redaktionsstatut sichert diese innere Rundfunkfreiheit.
§ 1 Programmauftrag, journalistische Verantwortung und Zweck des Redaktionsstatuts
(1) Dieses Redaktionsstatut wird als Dienstvereinbarung nach § 21 Abs. 4 Radio Bremen-Gesetz abgeschlossen.
(2) Zweck dieses Redaktionsstatutes ist es, die Mitwirkung der Programmmitarbeiter*innen in Programmangelegenheiten und Verfahren zur Lösung bei Konflikten in Programmfragen festzulegen.
(3) Radio Bremen hat den Auftrag, durch die Herstellung und Verbreitung der Fernseh-, Hörfunk- und Telemedienangebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die Programmmitarbeiter*innen von Radio Bremen erfüllen die ihnen dabei obliegenden Aufgaben auf Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit und nach Maßgabe des geltenden Rechts. In diesem Rahmen tragen alle Programmmitarbeiter*innen unter Beachtung der Letztverantwortung des/der Intendant*in und der besonderen Verantwortung des/der Programmdirektor*in und unbeschadet des Weisungsrechts der zuständigen Vorgesetzten sowie vertraglicher Vereinbarungen eigene publizistische Verantwortung und erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben nach ihrer sachlich begründeten Auffassung.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Redaktionsstatut gilt für die Programmmitarbeiter*innen von Radio Bremen. Es regelt ihre Beteiligung in Redakteur*innen-Versammlung und im Redaktionsausschuss.
(2) Folgende Programmmitarbeiter*innen von Radio Bremen sind als Mitglieder der Redakteur*innen-Versammlung berechtigt, die Mitglieder des Redaktionsausschusses zu wählen und sich in den Redaktionsausschuss wählen zu lassen:
- Programmmitarbeiter*innen in einem festen Anstellungsverhältnis, namentlich Redakteur*innen, Reporter*innen, Regisseur*innen, Autor*innen, Dramaturg*innen, Korrespondent*innen, Moderator*innen, Realisator*innen,.
- Programmmitarbeiter*innen mit dem Status arbeitnehmerähnlicher Personen,.
- Programmmitarbeiter*innen, die die formalen Voraussetzungen der Ziffern 210 und 310 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen erfüllen, nach Ziffer 130 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen aber nicht von seinem Geltungsberecich erfasst sind..
(3) Im Zweifel ist für die Einordnung der Mitarbeiter*innen maßgebend, ob sie überwiegend journalistisch und/oder unmittelbar programmgestaltend tätig sind.
§ 3 Grundsätze
(1) Keine*e Programmmitarbeiter*in darf veranlasst oder genötigt werden,
- in Programmbeiträgen eine Darstellung zu vertreten, die seinen Recherchen und seinem Kenntnisstand widerspricht,.
- unzutreffende Informationen und/oder Sachangaben als richtig zu bezeichnen oder weiterzugeben,.
- Informationen, Sachangaben oder Meinungen zurückzuhalten. Der Informantenschutz ist davon nicht berührt..
(2) Wer Beiträge anderer Programmmitarbeiter*innen zu verantworten hat, darf keine substanzverändernden Eingriffe vornehmen. Werden Beiträge aus rechtlichen oder sachlichen Gründen gekürzt, geändert oder abgelehnt, muss eine solche Entscheidung gegenüber der betroffenen Person inhaltlich begründet werden.
§ 4 Organisation der Programmmitarbeiter*innen
(1) Zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Redaktionsstatut und der Beteiligung an darauf bezogenen anstaltsinternen Meinungs- und Willenbildungsprozessen geben sich die Programmmitarbeiter*innen eine Organisation nach Maßgabe des § 21 Radio Bremen-Gesetz.
(2) Die Programmmitarbeiter*innen organisieren sich als stimmberechtigte Mitglieder in der Redakteur*innen-Versammlung. Die Redakteurinnen*Versammlung wählt den Redaktionsausschuss.
§ 5 Redakteur*innenversammlung
(1) Die Redakteur*innenversammlung wacht über die Einhaltung des Redaktionsstatuts, entscheidet in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen dieses Statuts und wählt die Mitglieder des Redaktionsausschusses.
(2) Entscheidungen der Redakteur*innen-Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Abstimmungen der Redakteur*innen-Versammlung erfolgen in der Regel nicht geheim. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied wird die Abstimmung geheim gefasst. Den Mitgliedern des Wahlausschusses obliegt die Durchführung der geheimen Abstimmungen und die Feststellung des jeweiligen Abstimmungsergebnisses. Sollte keines der Mitglieder des Wahlausschusses in der Redakteur*innen-Versammlung anwesend sein, übernehmen die/der Sprecher*in sowie die zwei stellvertretenden Sprecher*innen des Redaktionsausschusses diese Aufgabe.
(3) Die Redakteur*innen-Versammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie wird vom Redaktionsausschuss mit einer Frist von zwei Wochen öffentlich in schriftlicher, elektronischer oder Textform einberufen. In dringenden Angelegenheiten kann der Redaktionsausschuss eine außerordentliche Redakteur*innen-Versammlung einberufen.
(4) Darüber hinaus ist eine Redakteur*innen-Versammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens zehn ihrer Mitglieder oder mindestens drei Mitgliedern des Redaktionsausschusses in schriftlicher, elektronischer oder Textform unter der Angabe von Gründe verlangt wird; in diesem Fall beträgt die Einberufungsfrist mindestens vier Werktage.
(5) Die Redakteur*innen-Versammlung kann dem Redaktionsausschuss mit der einfachen Mehrheit der anwesenden anwesenden das Misstrauen aussprechen. Dafür muss eine Redakteur*innen-Versammlung von Absatz 4 unter der Angabe der Gründe und des Anlasses für den Misstrauensantrag einberufen werden.
(6) Die Redakteur*innen-Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht dienstliche Belange eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Redakteur*innen-Versammlung hat keine Minderung der Grundvergütung zur Folge. Die Honorarsätze für die Teilnahme an der Redakteur*innen-Versammlung richten sich nach den jeweils geltenden Vergütungsvereinbarungen des Hauses.
(7) Auf Wunsch der Redakteur*innen-Versammlung können an ihren Sitzungen auch andere Beschäftigte von Radio Bremen und/oder der Beteiligungsunternehmen beratend teilnehmen. Ihnen kann das Wort erteilt werden.
§ 6 Redaktionsausschuss
(1) Der Redaktionsausschuss führt die Beschlüsse der Redakteur*innen-Versammlung aus und trifft seine übrigen Entscheidungsn auf der Basis dieses Redaktionsstatuts,
(2) Die Mitglieder des Redaktionsausschusses nehmen ihre Aufgaben unentgeltlich als Ehrenamt wahr. Ihnen muss die Ausübung ihrer Tätigkeit in angemessener Weise ermöglicht werden. Aus ihrer Tätigkeit darf ihnen kein Nachteil entstehen.
(3) Der Redaktionsausschuss hat sieben Mitglieder und wird in geheimer Wahl für zwei Jahre von der Redakteur*innen-Versammlung gewählt. Die Wahl kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass jedes stimmberechtigte Mitglied nur einmal abstimmen kann und das Wahlgeheimnis gewahrt wird.
(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bis zu sieben Stimmen. Sollten zwei oder mehrere Kandidat*innen gleich viele Stimmen auf sich vereinen und können nicht alle von ihnen wegen der zahlenmäßigen Beschränkung Mitglied im Redaktionsausschuss werden, entscheidet das Los, sofern die Kandidat*innen sich nicht einvernehmlich verständigen können.
(5) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Redaktionsausschusses rückt die/der Kandidat*in nach, die/der bei der Wahl die meisten Stimmen erzielen konnte. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, sofern die Kandidat*innen sich nicht einvernehmlich verständigen können.
(6) Der Redakteursausschuss wählt auf seiner konstituierenden Sitzung eine/n Sprecher*in und zwei stellvertretende Sprecher*innen. Die Sprecher*innen sollen die Bereiche Fernsehen, Hörfunk und Telemedien repräsentieren.
(7) Der/die Sprecher*in des Redakteursausschusses eröffnet und leitet die Sitzung und stellt sicher, dass ggf. ein Beschlussprotokoll erstellt wird.
(8) Alle Mitglieder der Redakteur*innen-Versammlung sind berechtigt, an den Sitzungen des Redaktionsausschusses teilzunehmen. Dies gilt nicht für solche Sitzungen oder Teile von Sitzungen des Redaktionsausschusses, in denen vertrauliche Informationen oder Fragen behandelt werden, die schutzwürdige Interessen Einzelner berühren. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von der/dem Sprecher*in des Redaktionsausschusses bzw. von der/dem Leiter*in der Sitzung des Reeaktionsausschusses festgestellt.
(9) Die Sitzungen des Redaktionsausschusses finden während der Arbeits- bzw. Beschäftigungszeit statt.
(10) Der Redaktionsausschuss wählt für zwei Jahre einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Er bleibt während der Wahlperiode für alle Wahlverfahren und geheimen Abstimmungen der Redakteur*innen-Versammlung gem. § 5 Abs. 3 verantwortlich.
(11) Der Redaktionsausschuss kann die internen elektronischen Kommunikationsdienste von Radio Bremen für seine Tätigkeit nutzen, ohne dass es einer Genehmigung bedarf.
(12) Die Honorarsätze für Tätigkeiten im Redakionsausschuss richten sich nach den jeweils geltenden Vergütungsvereinvarungen des Hauses. Die durch die Tätigkeiten des Redaktionsausschusses entstehenden notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten trägt Radio Bremen.
§ 7 Programmkonflikte
(1) Der Redaktionsausschuss hat vor allem die Aufgabe, sich nach Maßgabe des Redaktionsstatuts, insbesondere im Lichte der Grundsätze des § 1 Abs. 3, um eine Einigung bei Konflikten in Programmfragen zu bemühen, die zwischen Programmmitarbeiter*innen und ihren Vorgesetzten entstehen. Dabei geht es in der Regel um Konflikte, die sich in Wahrnehmung der Programmverantwortung der Anstalt durch Vorgesetzte und der eigenen journalistischen Verantwortung durch Programmmitarbeiter*innen ergeben können.
(2) Programmmitarbeiter*innen, die die Freiheit ihrer journalistischen oder künstlerischen Arbeit im Rundfunk als beeinträchtigt ansehen, können den Redaktionsausschuss anrufen, wenn sie dies für erforderlich halten und der vorherige Versuch einer Klärung erfolglos geblieben ist; dem oder der Anrufenden darf daraus kein Nachteil entstehen. Der Redaktionsausschuss ist verpflichtet, der Sache unverzüglich nachzugehen. Dabei haben alle Beteiligten im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten unverzüglich an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(3) Erscheint dem Redaktionsausschuss die Beschwerde nach Darstellung des/der Programmmitarbeiter*in als schlüssig, so erörtern der Redaktionsausschuss und die daran Beteiligten rechtzeitig den Konflikt, um Abhilfe zu erreichen. Bei Nichteinigung sind in der Folge die Vorgesetzten bis hin zur/zum Programmdirektor*in einzubeziehen. Betrifft der Konflikt eine Gegendarstellung, eine Unterlassungserklärung, eine Richtigstellung oder einen Widerruf, so erörtert der Redaktionsausschuss dies auch mit der/dem Justitiar*in. Bleiben diese Bemühungen um Einigung erfolglos, so erörtert der Redaktionsausschuss die Angelegenheit mit der/dem Intendant*in. Vom Ergebnis dieser Gespräche hat der Redaktionsausschuss die Beteiligten unverzüglich zu unterrichten. Für das weitere Verfahren gilt § 21 Abs. 5 Radio Bremen-Gesetz.
(4) Ist ein zur Sendung vorgesehener Programmbeitrag abgesetzt oder nach Inhalt und Sinn in einer Weise verändert worden, die von dem oder der Betroffenen als wesentlich angesehen wird, so hat der/die Verantwortliche dies auf Antrag dem Redakteursausschuss zu begründen.
§ 8 Informationspflicht und Auskunftsrecht
(1) Die/der Programmdirektor/in informiert den Redaktionsausschuss über alle vom Direktorium und ggfs. den Aufsichts- und Mitbestimmungsgremien beschlossenen Maßnahmen und Veränderungen, die wesentliche Auswirkungen auf das Programm und die Arbeit der Programmmitarbeiter*innen haben.
Dazu gehören insbesondere
- Veränderungen von Programmstrukturen, sofern es sich nicht nur um die Verlegung einer Sendung innerhalb eines bestehenden Sendeplans handelt;.
- der Wegfall oder die Neueinrichtung einer überwiegend journalistisch geprägten Sendung mit Informationscharakter;.
- die Berufung, Abberufung oder Versetzung leitender Programmmitarbeiter*innen, einschließlich derer, deren Bezüge über der jeweils höchsten Gruppe der Vergütungsverordnung von Radio Bremen liegen (außertarifliche Verträge)..
Der Redakteursausschuss kann hierüber Auskunft verlangen.
(2) Über geplante Maßnahmen und Veränderungen informiert der/die Programmdirektor*in den Redaktionsausschuss so rechtzeitig, dass dieser die Möglichkeit erhält, vor ihrer Umsetzung Stellung zu beziehen.
(3) Für den Fall, dass das Direktorium beabsichtigt, unterhalb der Wellen- oder redaktionsleiterebene angesiedelte Mitarbeiter*innen des Hauses – namentlich komplette Redaktionen – zuvor über diese bevorstehnden Maßnahmen und Veränderungen zu informieren bzw. informieren zu lassen, wird die/der Programmdirektor*in des Redaktionsausschuss vorab unterrichten.
(4) Die/der Programmdirektor*in und der Redaktionsausschuss sollen mindstens einmal im Quartal zu Besprechungen zusammentreffen.
(5) Beteiligungsrechte des Personalrats und der Frauenbeauftragten bleiben unberührt. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Personalrats oder der Frauenbeauftragten fallen, kann der Redaktionsausschuss eine Empfehlung an den Personalrat und/oder die Frauenbeauftragte beschließen.
(6) Die/der Programmdirektor*in kann die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung im Einzelfall an die/den Chefredakteur*in oder andere sachnahe Leitungspersonen delegieren.
(7) Einmal im Jahr treffen die/der Intendant*in und der Redaktionsausschuss zu einem Meinungsaustausch zusammen.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Redaktionsstatut tritt am Tage seiner Unterschrift durch die Intendantin und den Redakteur*innenausschuss in Kraft. § 62 Abs. 2 bis 5 BremPersVG ist entsprechend anzuwenden.
Bremen, den 30.10.2020
Unterzeichner
Dr. Yvette Gerner (Intendantin)
Karl-Henry Lahmann (Vorsitzender Redaktionsausschuss)